§ 4 Wohnbauförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.1993

§ 4*)
Voraussetzungen

(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn

  1. a) die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist,
  2. b) der Preis für das Baugrundstück angemessen ist,
  3. c) das Bauvorhaben den rechtlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes, entspricht und
  4. d) der Förderungswerber das Eigentum oder das Baurecht am Baugrundstück nachweist.

(2) Natürlichen Personen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn

  1. a) sie den geförderten Wohnraum zur Deckung ihres ständigen, dringenden Wohnbedarfes benötigen,
  2. b) ihr monatliches Haushaltseinkommen die festgelegten Grenzen nicht übersteigt und
  3. c) sie seit mindestens drei Jahren ihren ständigen Wohnsitz und Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Vorarlberg haben sowie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/1992, 21/1993

04.10.2016

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