§ 4 Wohnbauförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.1.2002

§ 4*)
Voraussetzungen

(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn

  1. a) die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist,
  2. b) der Preis für das Baugrundstück angemessen ist,
  3. c) das Bauvorhaben den rechtlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes, entspricht und
  4. d) der Förderungswerber das Eigentum oder das Baurecht am Baugrundstück nachweist.

(2) Natürlichen Personen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn

  1. a) sie den geförderten Wohnraum zur Deckung ihres ständigen, dringenden Wohnbedarfes benötigen,
  2. b) ihr monatliches Haushaltseinkommen die festgelegten Grenzen nicht übersteigt und
  3. c) sie seit mindestens drei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Vorarlberg haben sowie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Die Bestimmungen der lit. a und b gelten nicht für Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/1992, 21/1993, 2/2002

04.10.2016

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