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§ 4 Wohnbauförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2015

§ 4*)
Voraussetzungen

(1) Eine Förderung von Wohnraum (§ 3 Abs. 2) darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber nachweist

  1. a) die gesicherte Finanzierung,
  2. b) die Einhaltung der festgelegten Kostenobergrenzen (§ 18 Abs. 1 lit. c),
  3. c) die Berechtigung zur Bauausführung nach den baurechtlichen Vorschriften,
  4. d) die Einhaltung festgelegter energetischer und ökologischer Mindestanforderungen (§ 18 Abs. 1 lit. d),
  5. e) das Eigentum oder das Baurecht am Baugrundstück.

(2) Natürlichen Personen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn

  1. a) sie den geförderten Wohnraum zur Deckung ihres ständigen, dringenden Wohnbedarfes benötigen, und
  2. b) ihr monatliches Haushaltseinkommen die festgelegten Grenzen (§ 18 Abs. 1 lit. e) nicht übersteigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/1992, 21/1993, 2/2002, 1/2008, 17/2015

10.12.2015

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