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§ 82 LBedG 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

2. Unterabschnitt*)
Dienstbezüge, Sonderbestimmungen für
Landesbedienstete in Krankenanstalten

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

§ 82*)
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
des 1. Unterabschnittes

(1) Für Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.

(2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

​

§ 57 –

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 58 –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59 –

Ersatz von Übergenüssen –

§ 60 –

Verjährung –

§ 61 –

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 62 –

Dienstbezüge –

mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes nicht zu den Dienstbezügen zählen und der Ergänzung, dass dem Landesbediensteten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allfällige Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß § 82b sowie eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6 des „Gehaltsschemas für Krankenanstalten“ gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m.

§ 63 –

Gehalt –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung zu Abs. 2, dass der zweite Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung, dass Abs. 3 nicht anzuwenden ist sowie der Abweichung zu Abs. 5, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 4 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten“).

§ 64 –

Modellstellen –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, als Modellfunktionen festzulegen sind, der Abweichung zu Abs. 2, dass für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 5 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind, der Abweichung zu Abs. 3, dass die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellt sind, sowie der Abweichung zu Abs. 4 bzw. Abs. 5, dass die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ bzw. der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ zu bezeichnen ist.

§ 66 –

Erfahrungsanstieg –

mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Satz.

§ 69 –

Rückstufung – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. d.

§ 70 –

Sonderzahlung –

§ 73 –

Zulage für außergewöhnliche Belastungen –

§ 74 –

Kinderzulage –

§ 76 –

Nebenbezüge –

§ 77 –

Reisegebühren –

§ 78 –

Sachleistungen –

§ 79 –

Bezugsvorschuss –

§ 80 –

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 81 –

Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –

§ 81a –

Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 1 lit. b eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit dem Betriebsrat der Krankenanstalten abzuschließen ist.

§ 81b –

Überprüfungskommission –

mit der Maßgabe, dass abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m. § 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist.

  

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019, 35/2023, 37/2024

17.06.2024

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