§ 82 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.2001

5. Abschnitt
Rechtsschutz

§ 82*)
Überprüfungskommission

(1) Die Überprüfungskommission erstattet Gutachten darüber, ob

  1. a) die Voraussetzungen für eine Rückstufung gemäß § 69 Abs. 2 lit. a vorliegen,
  2. b) eine Rückstufung gemäß § 69 Abs. 2 lit. a aus unsachlichen Motiven erfolgt ist oder eine Rückstufung nach § 69 Abs. 2 lit. c deshalb erfolgt ist, weil eine befristete Betrauung mit einer Stelle aus unsachlichen Motiven nicht verlängert wurde,
  3. c) die Stelle, die ein Landesbediensteter bekleidet, unrichtig bewertet oder in eine unrichtige Gehaltsklasse eingereiht wurde, oder
  4. d) ein Landesbediensteter in Anwendung des § 63 Abs. 2 zweiter Satz in eine unrichtige Gehaltsklasse eingestuft wurde sowie
  5. e) im Rahmen der Überprüfung einer Verwendungsbeurteilung (§ 13).

(2) Der Landesbedienstete kann ein Gutachten der Überprüfungskommission nach Abs. 1 beantragen. Anträge auf Gutachten nach lit. a und b sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Rückstufung zu stellen. Die Überprüfungskommission erstattet über Ersuchen des Dienstgebers Gutachten nach Abs. 1 lit. a bis d.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c und d hat der Dienstgeber dem Landesbediensteten mitzuteilen, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht. In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und d hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.

(4) Die Überprüfungskommission besteht aus einer mit Organisationsfragen vertrauten Person als Vorsitzendem sowie vier weiteren Personen. Die Kommission kann eine Person mit der Berichterstattung betrauen. Diese Person muss der Kommission nicht angehören.

(5) Die Mitglieder der Überprüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Personalvertretung ist vor der Bestellung zu hören, wobei dieser eine Frist von vier Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme einzuräumen ist. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind auszuscheiden und für den Rest der Funktionsperiode durch neue zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen für die Funktionsausübung nicht mehr gegeben sind.

(6) Die Überprüfungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen oder Experten beiziehen oder sonstige Erhebungen tätigen. Sie hat das Recht, in alle für die Einstufung und Verwendungsbeurteilung von Landesbediensteten maßgeblichen Akten Einsicht zu nehmen. Die von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 betroffenen Landesbediensteten, die Personalabteilung des Amtes der Landesregierung sowie die Personalvertretung der Landesbediensteten sind zu hören. Der Personalvertretung der Landesbediensteten ist zur zweckentsprechenden Wahrnehmung ihres Anhörungsrechtes Akteneinsicht zu gewähren.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Überprüfungskommission sind bei der Erstattung ihres Gutachtens an keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder der Überprüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit (§ 22). Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des § 7 AVG. Die Überprüfungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001

25.01.2017

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