vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 46 LWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2024

§ 46*)
Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts

Das Anbringen von Zeichen auf Wahlkuverts ist, den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen, verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 35/2024

10.06.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte