§ 46 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 46*)
Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts

Das Anbringen von Zeichen auf Wahlkuverts ist, den im § 40 Abs. 2 zweiter Satz bestimmten Fall ausgenommen, verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

12.07.2018

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