Art. 1 bis 13 der Kundmachung LGBl. Nr. 44/2022 lauten: „Artikel 1 (1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird in der Anlage die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 144/2018, 109/2019, 46/2020, 60/2020, 124/2020, 134/2020, 114/2021, 165/2021, 167/2021 und 34/2022 sowie die Kundmachung LGBl. Nr. 65/2020 erfolgten Änderungen wiederverlautbart. (2) Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022“ zu bezeichnen. Sie ist ab dem 1. Mai 2022 anzuwenden. Artikel 2 Die Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, wurde a) mit der Kundmachung LGBl. Nr. 94/2001 unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 7/1999, 79/2000, 42/2001 und 74/2001 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. November 2001 als Tiroler Bauordnung 2001 – TBO 2001, b) mit der Kundmachung LGBl. Nr. 57/2011 unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 89/2003, 35/2005, 73/2007, 40/2009 und 48/2011 und die Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 als Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 sowie c) mit der Kundmachung LGBl. Nr. 28/2018 unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 96/2012, 150/2012, 48/2013, 130/2013, 150/2014, 187/2014, 83/2015, 103/2015, 94/2016, 26/2017, 32/2017 und 129/2017 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. März 2018 als Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018 jeweils wieder verlautbart. Artikel 3 Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 bis 5 der Novelle LGBl. Nr. 73/2007, die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten ist, lautet: „(3) § 29 Abs. 5, § 35 Abs. 1 sowie § 54 lit. b in der Fassung des Art. I Z 21, 23 bzw. 27 sind weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, für die die Baubewilligung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegt. (4) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 24 ist weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, die aufgrund einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatteten Bauanzeige ausgeführt werden. (5) § 18 Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z 9 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende und im Bau befindliche Gebäude ab 1. Jänner 2009, auf im Bau befindliche Gebäude frühestens jedoch von der Bauvollendung an, anzuwenden.“ Artikel 4 Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 bis 8 und 12 bis 15 der Novelle LGBl. Nr. 48/2011, die mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, lautet: „(3) Die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Art. I ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden baulichen Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d, g, k und p in der Fassung des Art. I Z 2 bis 5, die bisher nicht den baurechtlichen Vorschriften unterlegen sind, anzuwenden. Wurde mit der Ausführung eines entsprechenden, nunmehr bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen, so darf dieses ohne eine Baubewilligung bzw. Bauanzeige vollendet werden. Die §§ 35 und 36 der Tiroler Bauordnung 2001 sind auf solche Bauvorhaben bzw. Gebäude nicht anzuwenden. Statt vom bewilligten (bzw. von dem aus der Bauanzeige hervorgehenden) Verwendungszweck ist von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen. (4) § 2 Abs. 16, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1 bis 4, 6 und 9, § 7 Abs. 1 und 2 und § 25 in der Fassung des Art. I sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren sind die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden. (5) § 9a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Art. I Z 39 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden. (6) Auf Änderungen von Grundstücksgrenzen, hinsichtlich deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verfahren nach § 13 oder § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008, anhängig ist, ist § 12 Abs. 2 lit. b der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden. (7) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z 44 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Änderung von Grundstücksgrenzen nicht anzuwenden. (8) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011 ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren. (12) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen baupolizeilichen Verfahren nach § 27 Abs. 5, § 33 Abs. 3 bis 6, § 37 und § 44 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 sind nach den entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Art. I fortzusetzen. (13) § 44 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z 90 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes nicht anzuwenden. (14) Auf Bescheide, mit denen die Baubewilligung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig erteilt wurde, ist § 54 lit. b der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden. (15) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Feststellungsverfahren nach § 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1994 und der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1997 sind nach dieser Bestimmung fortzusetzen.“ Artikel 5 Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3, 4, 5 und 8 der Novelle LGBl. Nr. 48/2013, die mit 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist, lautet: „(3) § 2 Abs. 9, 26, 27, 28 und 29, § 17 Abs. 1, § 19a Abs. 1, § 19b, § 19c Abs. 1 lit. a, b und c, 2, 3 und 4, § 21 Abs. 2 lit. f und 3 lit. a, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 4 lit. c und § 37 Abs. 1 und 3 sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben nicht in der Fassung des Art. I anzuwenden. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurde. Auf diese Verfahren bzw. Bauvorhaben sind a) die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, b) die Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung LGBl. Nr. 93/2007 und c) die Planunterlagenverordnung 1998 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2007 weiter anzuwenden. (4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgestellte Energieausweise sind den nach § 19c Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 6 erstellten Energieausweisen gleichzuhalten. Sie unterliegen nicht der Registrierungspflicht nach § 19c Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z 6. (5) Ist aufgrund des § 19c Abs. 1 lit. d oder e in der Fassung der Art. I Z 6 erstmalig ein Energieausweis zu erstellen, so muss dieser bis zum 1. Juni 2014 vorliegen. Von diesem Zeitpunkt an besteht weiters die Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises nach § 19e Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 6. (8) Ist in einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen einschlägigen Verfahren ein Auftrag nach § 27 Abs. 10 lit. b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 bereits ergangen, so hat der Hinweis auf die Rechtsfolge des § 27 Abs. 11 in der Fassung des Art. I Z 15 gesondert zu erfolgen.“ Artikel 6 Die Übergangsbestimmung des Art. 87 Abs. 4 der Novelle LGBl. Nr. 130/2013, die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist, lautet: „(4) Bei Bauvorhaben, über die das Baubewilligungsverfahren oder das Verfahren aufgrund einer Bauanzeige am 31. August 2013 anhängig war, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2013 den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung LGBl. Nr. 93/2007 entspricht. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, mit deren Ausführung vor dem 1. September 2013 begonnen wurde.“ Artikel 7 Die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 4 der Novelle LGBl. Nr. 187/2014, die mit 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist, lautet: „(4) § 2 Abs. 30, 31 und 32, § 3 Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 26 Abs. 6, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Abs. 5, § 27 Abs. 4 lit. b, 8 und 10 sowie § 28 Abs. 4 erster Satz hinsichtlich des § 26 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Art. III sind auf die am 31. Mai 2015 anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren sind die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 weiter anzuwenden.“ Artikel 8 Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 103/2015, die insoweit mit 1. Jänner 2016 in Kraft getreten ist, lautet: „(3) Art. I Z 1 und 2 ist auf Bauvorhaben, für die das Bauansuchen vor dem 1. Jänner 2017 gestellt wird, nicht anzuwenden.“ Artikel 9 Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 129/2017, die mit 23. Dezember 2017 in Kraft getreten ist, lautet: „(2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bauverfahren ist § 11 Abs. 1 und 2 der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 weiter anzuwenden.“ Artikel 10 Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 109/2019, die mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten ist, lautet: „(2) Art. I Z 29 und 40 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“ Artikel 11 Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 165/2021, die mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist, lautet: „(2) § 28 Abs. 1 lit. e in der Fassung des Art. I Z 18 dieses Gesetzes ist nur auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 verwirklicht werden.“ Artikel 12 Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 34/2022, die mit dem Ablauf des 23. März 2022 in Kraft getreten ist, lautet: „(2) Berechtigungen aufgrund von Bauanzeigen nach § 54 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018, die in der Zeit vom 1. März 2022 bis einschließlich 30. April 2022 ablaufen, bleiben bis dahin aufrecht. Sie laufen mit dem Ablauf des 30. April 2022 ab, wenn bis dahin keine Bauanzeige nach § 54 Abs. 8 oder 8a der Tiroler Bauordnung 2018, letzterer in der Fassung des Art. I Z 3, eingebracht wird.“ Artikel 13 (1) Mit Art. VIII der Kundmachung LGBl. Nr. 57/2011 wurden nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind: a) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 7/1999; b) Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 74/2001. (2) Mit Art. XII Abs. 2 der Kundmachung LGBl. Nr. 28/2018 wurden nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind: a) Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 74/2001; b) Art. II Abs. 9, 10 und 11 der Novelle LGBl. Nr. 48/2011; c) Art. II Abs. 2, 6 und 7 der Novelle LGBl. Nr. 48/2013; d) Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 94/2016. (3) Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind: a) Art. III Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 89/2003; b) Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 73/2007; c) Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 40/2009; d) Art. II Abs. 16 der Novelle LGBl. Nr. 48/2011; e) Art. IV Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 134/2020.“ Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2023 lautet: „Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft. (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Anzeigeverfahren für Bauvorhaben nach § 28 Abs. 2 lit. g, i und j der Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 sind einzustellen, sofern diese Bauvorhaben nach § 28 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2023 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen.“
§ 0 TBO 2022
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Bauordnung 2022, Tiroler
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2026
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.05.2022
Abkürzung
TBO 2022
Index
8200 Bauordnung
Langtitel
Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022
StF: LGBl. Nr. 44/2022 (Wv)
[CELEX-Nr.: 32001L0055 , 32018L2001 , 32010L0031 , 32012L0018 , 32014L0061 , 32014L0094 , 32023L2413 ]
Änderung
LGBl. Nr. 62/2022 - Landtagsmaterialien: 223/2022
LGBl. Nr. 64/2023 - Landtagsmaterialien: 711/2023
LGBl. Nr. 85/2023 - Landtagsmaterialien: 1054/2023
LGBl. Nr. 73/2024 - Landtagsmaterialien: 527/2024
[CELEX-Nr.: 32023L2413 ]
LGBl. Nr. 98/2024 - Landtagsmaterialien: 627/2024
LGBl. Nr. 7/2025 - Landtagsmaterialien: 2/2025
[CELEX-Nr.: 32024R1309 ]
LGBl. Nr. 72/2025 - Landtagsmaterialien: 619/2025
[CELEX-Nr.: 32023L2413 ]
LGBl. Nr. 51/2026 - Landtagsmaterialien: 133/2026
[CELEX-Nr.: 32024L1275 , 32025R2273 , 32025R1328 ]
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraph | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt | |
Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
2. Abschnitt | |
Bauplatzeignung | |
Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen | |
Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen | |
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen | |
Bauhöhe | |
Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge | |
Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge von Menschen mit einer Behinderung | |
Abstellmöglichkeiten für Fahrräder | |
Infrastruktur für Elektromobilität | |
Kinderspielplätze, Nebeneinrichtungen | |
Versorgung in Notzeiten | |
3. Abschnitt | |
Änderung von Grundstücksgrenzen | |
Verfahren | |
Bewilligung | |
Grundbuchsrechtliche Bestimmungen | |
4. Abschnitt | |
Allgemeine bautechnische Erfordernisse | |
Solarenergie in Gebäuden | |
Verwendung von Bauprodukten | |
Technische Bauvorschriften | |
Örtliche Bauvorschriften | |
Vorschriften über Kinderspielplätze | |
4a. Abschnitt | |
Erfordernisse der Energieeffizienz | |
Ausnahmen von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz | |
Erstellung, Inhalt und Registrierung von Energieausweisen | |
Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen, Widerruf | |
Aushang von Energieausweisen | |
Energieausweisdatenbank | |
4b. Abschnitt | |
Erstellung und Inhalt von Renovierungspässen | |
Befugnis zur Erstellung von Renovierungspässen | |
Renovierungspassdatenbank | |
5. Abschnitt | |
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen | |
Bauansuchen | |
Bauanzeige | |
Bauunterlagen | |
Bauverfahren | |
Parteien | |
Baubewilligung | |
Erlöschen der Baubewilligung | |
Rechtmäßigkeit des Bestandes | |
6. Abschnitt | |
Baubeginn, Vorarbeiten | |
Bauausführung, Pflichten des Bauherrn | |
Bauverantwortlicher | |
Baulärm | |
Aufsicht über die Bauausführung | |
Mängelbehebung, Baueinstellung | |
Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken | |
Bauvollendung | |
Benützungsbewilligung | |
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes | |
Baugebrechen | |
Räumung, sonstige behördliche Bauaufsicht | |
7. Abschnitt | |
Anzeigepflicht, Unzulässigkeit des Abbruchs | |
Abbruchanzeige | |
Ausführung des Abbruchs | |
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes | |
Abschnitt 7a | |
Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten | |
Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten | |
Sonderregelungen für Solarenergieanlagen | |
Weiters anzuwendende Bestimmungen | |
8. Abschnitt | |
Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes | |
Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung und der Unterbringung von Vertriebenen | |
Vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum infolge von Katastrophen | |
Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren | |
Behördliche Entfernung von Werbeeinrichtungen | |
Aufschüttungen, Abgrabungen | |
9. Abschnitt | |
Schutz des Orts- und Straßenbildes | |
Antennentragmasten | |
Duldung öffentlicher Einrichtungen | |
10. Abschnitt | |
Behörden außerhalb der Stadt Innsbruck | |
Behörden in der Stadt Innsbruck | |
11. Abschnitt | |
Dingliche Wirkung | |
Aufschiebende Wirkung | |
Nichtigkeit | |
Strafbestimmungen | |
Mitwirkung der Bundespolizei | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Verarbeitung personenbezogener Daten | |
Übergangsbestimmungen | |
Inkrafttreten, Notifikation, Umsetzung von Unionsrecht | |
Im RIS seit
25.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20000911
Dokumentnummer
LTI40047551
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