§ 25
Aushang von Energieausweisen
(1) In Nichtwohngebäuden und in Gebäuden nach § 23 Abs. 1 lit. d ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
(2) In Gebäuden, für die nach Abs. 1 eine Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises besteht, sind die erste und zweite Seite des Energieausweises auszuhängen.
10.07.2026
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