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§ 14 TBO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

3. Abschnitt

Gestaltung des Baulandes

§ 14

Änderung von Grundstücksgrenzen

(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von

  1. a) als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken,
  2. b) Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegten Bereiche liegen, und
  3. c) Grundstücken, die außerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegten Bereiche liegen, für die aber ein Bebauungsplan nach § 54 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 besteht,
  4. d) als Freiland gewidmeten Grundstücken, sofern sie mit zumindest einem Gebäude mit Aufenthaltsraum bebaut sind oder für diese eine entsprechende rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Änderung in einem dem Mindestabstandsbereich entsprechenden Bereich des Bauplatzes erfolgen soll,

(2) Der Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen nicht Änderungen von Grundstücksgrenzen

  1. a) im Rahmen eines Baulandumlegungsverfahrens, eines Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens,
  2. b) von unbebauten Grundstücken im Rahmen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 190/2013, und
  3. c) im Zusammenhang mit dem Bau öffentlicher Straßen und öffentlicher Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen sowie im Zusammenhang mit Grundstücksbereinigungen für das öffentliche Wassergut.

28.02.2025

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