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§ 27a TBO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2026

§ 27a

Befugnis zur Erstellung von Renovierungspässen

(1) Renovierungspässe dürfen nur von einer nach § 24 Abs. 1 hierzu befugten Person oder Stelle nach Durchführung eines Lokalaugenscheins erstellt werden.

(2) Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Renovierungspässen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach § 27b ergibt, dass sie Renovierungspässe in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft erstellt haben.

10.07.2026

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