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LBedG – Landesbedienstetengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Art. VI des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2002 lautet: „Artikel VI (1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 41 Abs. 2 lit. a Z. 1 oder Abs. 8 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden. (2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu stellen. (3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam: a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer nach § 41 Abs. 8 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999, b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung anderer Zeiten nach § 41 Abs. 8 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes beruht, mit 1. Jänner 1994. (4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Jänner 2003 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2002 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.“ Art. II bis III des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2003 lauten: „Artikel II (1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 2 Z. 1 oder Z. 4 lit. d, e oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 41 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994, entsprechend zu verbessern. Bei Dienstverhältnissen, in denen nach dem 31. Dezember 1993 Zeiten in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt und nur zur Hälfte für die Berechnung des für die Vorrückung maßgebenden Zeitraumes berücksichtigt wurden, sind die nach dem 1. Jänner 1994 liegenden Vorrückungstermine auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 40 Abs. 1 und 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes neu zu ermitteln. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden. (2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 30. April 2004 zu stellen. (3) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer a) nach Abs. 1 erster Satz vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Mai 2004 liegenden Zeiten oder b) nach Abs. 1 zweiter Satz vorgenommenen Neuermittlung von Vorrückungsterminen ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. April 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist. Artikel III § 76 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 25 dieses Gesetzes ist auf alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, mit Ausnahme der Personen nach § 1 Abs. 2 lit. e des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist.“ Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2003 lautet: „Artikel II (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung in der Höhe von 100,– Euro, wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Monatsentgelt hat und sich ein Anspruch auf diese Abfindung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt. (2) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner Wochendienstzeit entsprechende Teil der Abfindung nach Abs. 1. (3) Bei einer Vertragsbediensteten, die am 1. Juli 2003 nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 bzw. nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat. (4) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.“ Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2004 lautet: „Artikel III (1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 41 Abs. 8 lit. c des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 6 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden. (2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 zu stellen. (3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Juni 2002, wirksam. (4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechung von vor dem 1. Jänner 2005 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.“ Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2006 lauten: „Artikel II (1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 41 Abs. 8 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 11 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden. (2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 zu stellen. (3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam: a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 41 Abs. 8 lit. a in der Fassung des Art. I Z. 11 beruht, 1. mit 1. Jänner 1994 oder, 2. sofern der betreffende Staat erst nach dem 1. Jänner 1994 der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitritts; b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 41 Abs. 8 lit. b in der Fassung des Art. I Z. 11 beruht, mit 1. Jänner 1994; c) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 41 Abs. 8 lit. c in der Fassung des Art. I Z. 11 beruht, mit 1. Juni 2002. (4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Jänner 2008 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist: a) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. a Z. 1 und lit. b ergeben, der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2007, b) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. a Z. 2 ergeben, der Zeitraum ab dem Wirksamkeitsbeginn des Beitritts bis zum 31. Dezember 2007, c) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. c ergeben, der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2007. Artikel III § 71a Abs. 4 zweiter Satz des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 23 gilt für eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung zur Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern), die nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens gewährt wird. Dem Vertragsbediensteten, dem eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung zur Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) vor diesem Zeitpunkt gewährt wurde, ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.“ Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2009 lauten: „Artikel II Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach § 81k Abs. 18 und 19 in der Fassung des Art. I Z. 30 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Februar 2009 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist: a) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 81k Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. d ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bzw. vom nach diesem Zeitpunkt liegenden Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration bis zum 31. Jänner 2009, b) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 81k Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. e ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Jänner 2009, c) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 81k Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. f ergeben, der Zeitraum vom Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung bis zum 31. Jänner 2009. Artikel III (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in der Höhe von 175,– Euro, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Entgelt und eine regelmäßige Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist. (2) Dem Vertragsbediensteten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner regelmäßigen Wochendienstzeit entsprechende Teil der Einmalzahlung nach Abs. 1. (3) Bei einer Vertragsbediensteten, die am 1. Mai 2008 nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jener regelmäßigen Wochendienstzeit auszugehen, die für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.“ Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2009 lautet: „Artikel II Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Oktober 2009 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 65 Abs. 4 lit. b L-VBG in der für Landes-Vertragsbedienstete am 30. September 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2011 lautet: „Artikel II § 60 dritter Satz des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 3 ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Juni 2011 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Juni 2011 enden.“ Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2011 in der Fassung des Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2012 lautet: Artikel III Optionsrecht für Vertragsbedienstete (1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde und die noch keine Erklärung nach § 81a Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes abgegeben haben, können bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes bestimmen soll. Für die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung und die Wirksamkeit der Erklärung gilt § 81a Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 31. Juli 2012 abgegebene Erklärung jedenfalls mit 1. März 2012 wirksam wird. (2) Vertragsbedienstete, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, sind nach § 81b Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes einer Modellstelle und einer Modellfunktion zuzuordnen und nach § 81b Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes einzustufen (Überführung). (3) Für den Fall, dass die Erklärung rückwirkend mit 1. März 2012 wirksam wird, ist das ab diesem Zeitpunkt gebührende Monatsentgelt neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. März 2012 nach § 40 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für ihn zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach dem 1. März 2012 erfolgte Verwendungsänderungen ist § 40 Abs. 3 erster Satz des Landesbedienstetengesetzes anzuwenden (rückwirkende Überführung).“ Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2011 lautet: „Artikel IV Übergangsbestimmungen zur 14. L-VBG Novelle (1) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 81j und 81k des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 28 und 29 erfolgt nur auf Antrag. (2) Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 1 und 2 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden. (4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 50 des Landesbedienstetengesetzes anzurechnen. (5) Bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit sind bei Vertragsbediensteten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden. (6) Auf Vertragsbedienstete nach § 83 Abs. 7 des Landesbedienstetengesetzes ist im Fall der Antragsstellung nach Abs. 1 a) § 81k Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 29 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b Z. 2 sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und b) § 81k Abs. 1a des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 29 anzuwenden.“ Art. III und IV des Gesetzes LGBl. Nr. 188/2014 lauten: „Artikel III Weist ein Bediensteter, dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2015 begründet wurde und dessen Entlohnung sich nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Landesbedienstetengesetzes bestimmt, Vordienstzeiten auf, die für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigt wurden, nach § 38 in der Fassung des Art. I Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 188/2014 aber zu berücksichtigen wären, so kann dieser eine rückwirkende Verbesserung seines Vorrückungsstichtages beantragen. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis 31. Dezember 2015 zu stellen. Ergibt sich aufgrund eines solchen Antrages eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages, so ist dieser mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 neu festzulegen. Das Monatsentgelt ist demgemäß neu zu berechnen und die Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen. Artikel IV (1) Trifft der Fall des § 41 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Art. I Z 10 auf Höherstufungen zu, die vor dem 1. Jänner 2015 erfolgt sind, so kann der Bedienstete eine rückwirkende Anpassung der Einstufung unter Anwendung dieser Bestimmung beantragen. Ergibt sich aufgrund eines solchen Antrages eine Verbesserung der Einstufung und/oder des nächsten Vorrückungstermins, so sind diese neu festzulegen. Das Monatsentgelt ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 neu zu berechnen und die Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen. (2) Soweit kein Antrag nach Abs. 1 gestellt wird, ist auf Höherstufungen, die vor dem 1. Jänner 2015 erfolgt sind, § 41 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2016 lautet: „Artikel II (1) Für Vertragsbedienstete, a) deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2012 begründet wurde, b) deren Entlohnung sich nicht nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes richtet und c) die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2016 keinen Antrag nach Art. IV Abs. 1 der 14. L-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 112/2011, gestellt haben, ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2017 neu festzusetzen. Art. IV Abs. 6 der 14. L-VBG-Novelle gilt sinngemäß. (2) Aufgrund des von Amts wegen nach Abs. 1 oder bereits auf Antrag nach Art. IV Abs. 1 der 14. L-VBG-Novelle neu festgesetzten Vorrückungsstichtages ist das ab dem 11. November 2014 nach § 81e des Landesbedienstetengesetzes gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 81j des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 13 neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 31. Dezember 2011 begründet wurde, deren Entlohnung sich nicht nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes richtet und deren Vorrückungsstichtag anlässlich der Aufnahme in den Landesdienst bereits nach § 81k des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 der 14. L-VBG-Novelle festgesetzt wurde. (3) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2016 geendet hat, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag nach Art. IV Abs. 1 der 14. L-VBG-Novelle zu erfolgen.“ Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 152/2020 lauten: „Artikel II (1) Für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Entlohnung sich nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes bestimmt und deren Einstufung am 1. Jänner 2021 aufgrund einer Höherstufung nach § 41 des Landesbedienstetengesetzes in der vor dem 1. Jänner 2021 geltenden Fassung auf eine Modellstelle innerhalb des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung mit einer geforderten Erfahrungszeit von zwei oder mehr Jahren festgelegt ist, ist diese Einstufung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2021 nach § 41 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2021 neu festzulegen, sofern sich dadurch eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages ergibt. Das ab 1. Jänner 2021 nach § 35 des Landesbedienstetengesetzes gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen ist neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. (2) Abs. 1 gilt auch für Höherstufungen nach § 41 des Landesbedienstetengesetzes in der vor dem 1. Jänner 2021 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2021 oder später wirksam werden. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Höherstufung im unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol erfolgt ist. Artikel III § 71c des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 16 dieses Gesetzes ist auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden.“ Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2022 lautet: „Artikel II (1) Hat ein Vertragsbediensteter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Landesbedienstetengesetz in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Vertragsbediensteten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen. (2) Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.“ Art. 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2023 lautet: „Artikel 5 Übergangsbestimmungen zu Art. 2 (1) Für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und denen bis zum 1. Jänner 2020 noch keine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse nach § 35 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes gewährt wurde, ist die Dauer des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. 2 Z 2 dieses Gesetzes von Amts wegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 neu zu berechnen. (2) Ergibt sich aufgrund der Neuberechnung nach Abs. 1 eine im Vergleich zur Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung frühere Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse, so ist eine sich daraus ab dem 1. Jänner 2020 ergebende Differenz bei der Höhe des Entgelts zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. (3) Für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geendet hat, hat eine Neuberechnung nach Abs. 1 nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 30. September 2023 zu stellen.“ Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Dienstrechts-Novelle 2025, LGBl. Nr. 62/2025, lautet: „(2) Die am 1. September 2025 bei den Disziplinarbehörden nach dem Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung vom 31. August 2025 fortzuführen und zu beenden. (3) Art. 2 Z 7, Art. 4 Z 4 und 5, Art. 6 Z 3 und 4 und Art. 7 Z 7 und 8 sind auf Vereinbarungen über eine Altersteilzeit, die vor dem 1. September 2025 abgeschlossen wurden, nur dann anzuwenden, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen für den Vertragsbediensteten günstiger ist; andernfalls bemisst sich der Entgeltausgleich für die restliche Laufzeit der Altersteilzeit nach der am 31. August 2025 geltenden Rechtslage. Für die Vergleichsrechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt der 1. September 2025. (4) Art. 2 Z 5 und Art. 4 Z 2, 3 und 8 sind auf Vertragsbedienstete, die ihren Dienst vor dem 1. September 2025 angetreten haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese bis zum 30. September 2025 nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren sind und der 30. September 2025 als Tag der Belehrung gilt.“

§ 0 LBedG

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Landesbedienstetengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 2/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 96/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Abkürzung

LBedG

Index

2200 LBedienstete

Langtitel

Gesetz über das Dienstrecht der Bediensteten des Landes Tirol (Landesbedienstetengesetz – LBedG)

StF: LGBl. Nr. 2/2001 - Landtagsmaterialien: 372/2000

[CELEX-Nr.: 32021L1883 , 32022L2041 , 32024L1233 ]

Änderung

LGBl. Nr. 10/2002 - Landtagsmaterialien: 305/2001

LGBl. Nr. 38/2003 - Landtagsmaterialien: 70/2003

LGBl. Nr. 78/2003 - Landtagsmaterialien: 238/2003

LGBl. Nr. 66/2004 - Landtagsmaterialien: 188/2004

[CELEX-Nr. 31999L0070 ]

LGBl. Nr. 58/2006 - Landtagsmaterialien: 140/2006

LGBl. Nr. 96/2006 - Landtagsmaterialien: 295/2006

LGBl. Nr. 48/2007 - Landtagsmaterialien: 150/2007

LGBl. Nr. 5/2009 - Landtagsmaterialien: 337/2008

LGBl. Nr. 70/2009 - Landtagsmaterialien: 320/2009

LGBl. Nr. 13/2010 - Landtagsmaterialien: 663/2009

LGBl. Nr. 15/2011 - Landtagsmaterialien: 579/2010

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/2011

LGBl. Nr. 33/2011 - Landtagsmaterialien: 124/2011

LGBl. Nr. 112/2011 - Landtagsmaterialien: 498/2011

LGBl. Nr. 21/2012 - Landtagsmaterialien: 711/2011

LGBl. Nr. 113/2013 - Landtagsmaterialien: 383/2013

LGBl. Nr. 20/2014 - Landtagsmaterialien: 13/2014

LGBl. Nr. 188/2014 - Landtagsmaterialien: 448/2014

LGBl. Nr. 30/2015 - Landtagsmaterialien: 3/2015

LGBl. Nr. 115/2015 - Landtagsmaterialien: 330/2015

LGBl. Nr. 5/2016 - Landtagsmaterialien: 546/2015

LGBl. Nr. 42/2016 - Landtagsmaterialien: 204/2016

LGBl. Nr. 79/2016 - Landtagsmaterialien: 321/2016

LGBl. Nr. 5/2017 - Landtagsmaterialien: 574/2016

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/2016

LGBl. Nr. 39/2017 - Landtagsmaterialien: 66/2017

LGBl. Nr. 22/2018 - Landtagsmaterialien: 484/2017

LGBl. Nr. 96/2018 - Landtagsmaterialien: 160/2018

LGBl. Nr. 144/2018 - Landtagsmaterialien: 375/2018

LGBl. Nr. 10/2019 - Landtagsmaterialien: 468/2018

LGBl. Nr. 137/2019 - Landtagsmaterialien: 415/2019

LGBl. Nr. 11/2020 - Landtagsmaterialien: 598/2019

LGBl. Nr. 51/2020 - Landtagsmaterialien: 128/2020

LGBl. Nr. 152/2020 - Landtagsmaterialien: 576/2020

LGBl. Nr. 12/2021 - Landtagsmaterialien: 691/2020

LGBl. Nr. 62/2021 - Landtagsmaterialien: 777/2020

LGBl. Nr. 91/2021 - Landtagsmaterialien: 234/2021

LGBl. Nr. 119/2021 - Landtagsmaterialien: 388/2021

LGBl. Nr. 167/2021 - Landtagsmaterialien: 643/2021

LGBl. Nr. 9/2022 - Landtagsmaterialien: 753/2021

LGBl. Nr. 24/2022 - Landtagsmaterialien: 8/2022

[CELEX-Nr. 32019L1937 ]

LGBl. Nr. 62/2022 - Landtagsmaterialien: 223/2022

LGBl. Nr. 67/2022 - Landtagsmaterialien: 387/2022

[CELEX-Nr. 32019L1152 , 32019L1158 ]

LGBl. Nr. 5/2023 - Landtagsmaterialien: 680/2022

LGBl. Nr. 7/2023 - Landtagsmaterialien: 798/2022

LGBl. Nr. 26/2023 - Landtagsmaterialien: 12/2023

LGBl. Nr. 61/2023 - Landtagsmaterialien: 708/2023

LGBl. Nr. 79/2023 - Landtagsmaterialien: 1053/2023

[CELEX-Nr. 32021L1883 ]

LGBl. Nr. 90/2023 - Landtagsmaterialien: 1195/2023

LGBl. Nr. 39/2024 - Landtagsmaterialien: 415/2024

[CELEX-Nr. 32019L1158 ]

LGBl. Nr. 89/2024 - Landtagsmaterialien: 839/2024

[CELEX-Nr.: 32022L2041 ]

LGBl. Nr. 35/2025 - Landtagsmaterialien: 290/2025

LGBl. Nr. 62/2025 - Landtagsmaterialien: 444/2025

LGBl. Nr. 96/2025 - Landtagsmaterialien: 789/2025

[CELEX-Nr.: 32024L1233 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

​

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Geltungsbereich

§ 1

Geltungsbereich

2. Abschnitt
Vertragsbedienstete

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 2

Ansprüche bei Präsenzdienst

§ 3

Planstellen

§ 4

Aufnahme

§ 5

Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zum Land Tirol

§ 6

Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit

§ 6a

Informationen zum Dienstverhältnis

§ 6b

Eingetragene Partnerschaften

2. Unterabschnitt
Pflichten des Vertragsbediensteten

§ 7

Allgemeine Dienstpflichten

§ 7a

Achtungsvoller Umgang, Mobbingverbot

§ 8

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 9

Dienstpflichten des Vorgesetzten

§ 10

Dienstweg

§ 11

Meldepflichten

§ 11a

Schutz vor Benachteiligung

§ 12

Verbot der Geschenkannahme

§ 13

Geheimhaltungspflicht

§ 14

Verwendungsbeschränkungen

§ 15

Befangenheit

§ 16

Nebenbeschäftigung

§ 17

Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung

§ 17a

Dienstzuweisung

§ 18

Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung

§ 19

Dienstverhinderung

§ 19a

Ärztliche Untersuchung

§ 20

Dienstzeit

§ 20a

Dienstleistung in der Wohnung

§ 21

Dienstplan

§ 22

Höchstgrenzen der Dienstzeit

§ 23

Ruhepausen

§ 24

Tägliche Ruhezeiten

§ 25

Wochenruhezeit

§ 26

Nachtarbeit

§ 27

Ausnahmebestimmungen

§ 28

Überstunden

§ 29

Bereitschaft, Journaldienst

§ 29a

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, Teilzeitbeschäftigung

§ 30

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

§ 31

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes

§ 32

Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 33

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 33a

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters

§ 33b

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung

§ 33c

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

§ 33d

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung

§ 33e

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund einer Teilpension

§ 34

Dienstliche Aus- und Weiterbildung, berufliche Fortbildung

§ 34a

Grundausbildung

3. Unterabschnitt
Entlohnung

§ 35

Monatsentgelt

§ 36

Sonderzahlung

§ 37

Erfahrungsanstieg

§ 38

Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation

§ 38a

Berücksichtigung sonstiger Zeiten

§ 39

Modellstellen, Modellfunktionen, Funktionsgruppen

§ 40

Zuordnung zur Modellfunktion und Modellstelle

§ 41

Höherstufung

§ 41a

Wechsel innerhalb derselben Entlohnungsklasse

§ 41b

Rückstufung

§ 42

Wechsel des Entlohnungsschemas

§ 42a

Leistungsbeurteilung

§ 42b

Beurteilungsgespräch

§ 42c

Leistungsbelohnung

§ 43

Kinderzulage

§ 44

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete

§ 44a

Bezüge während des Sabbatical

§ 44b

Entgeltausgleich bei Altersteilzeit

§ 45

Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes

§ 46

Auszahlung

§ 47

Nebengebühren

§ 47a

Treueabgeltung

§ 47b

Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr

§ 47c

Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes

§ 48

Einmalige jährliche Sonderzahlung

§ 49

Sachleistungen

§ 49a

Zurverfügungstellung eines Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm

§ 50

Verjährung

§ 51

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 52

Ansprüche bei Beschäftigungsverboten

§ 53

Vorschuss, Geldaushilfe

4. Unterabschnitt
Urlaub, Dienstfreistellung

§ 54

Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 55

Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 56

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit einer Behinderung

§ 57

Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 58

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 59

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

§ 60

Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub

§ 61

Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes

§ 62

Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung
des Dienstverhältnisses

§ 63

Sonderurlaub

§ 63a

Freistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19

§ 64

Karenzurlaub

§ 65

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 66

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 67

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

§ 68

Bildungskarenzurlaub

§ 69

Pflegefreistellung

§ 69a

Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

§ 70

Kuraufenthalt

§ 71

Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern

§ 71a

Familienhospizfreistellung

§ 71b

Sabbatical

§ 71c

Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes

5. Unterabschnitt
Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 72

Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 73

Kündigung

§ 74

Kündigungsfrist

§ 75

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 75a

Ausbildungskostenersatz

§ 75b

Folgebeschäftigungen

§ 76

Abfertigung

§ 77

Sterbegeld

§ 78

Zeugnis

6. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Verwendung von Ärzten in Krankenanstalten

§ 78a

Dienstplan

§ 78b

Überstunden

§ 78c

Bereitschaft

§ 78d

Nebengebühren

§ 78e

Überstundenvergütung

§ 78f

Überstundenzuschlagspauschale

§ 78g

Rufbereitschaftsentschädigung

§ 78h

Dienstplan

§ 78i

Überstunden

7. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Verwendung von Angehörigen
von Gesundheitsberufen in Krankenanstalten

§ 78j

Nachtdienstzulage

§ 78k

SEG-Zulage

§ 78l

Außerordentliche jährliche Zuwendung

§ 78m

Besondere Zuwendungen für Vertragsbedienstete in Gesundheitsberufen

8. Unterabschnitt
Sonderverträge

§ 79

Sonderverträge

3. Abschnitt
Öffentlich-rechtlich Bedienstete

§ 79a

Sinngemäße Anwendung von für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen

§ 79b

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

§ 79c

Verjährung

§ 79d

Kündigung

§ 79e

Anwendung von Bestimmungen für Landesbeamte

4. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen

§ 80

Diskriminierungsverbot

§ 80a

Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

§ 80b

Benachteiligungsverbot

§ 80c

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen

5. Abschnitt
Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union

§ 80d

Schlichtungsverfahren

§ 80e

Beweislastumkehr

§ 80f

Benachteiligungsverbot

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt
Allgemeines

§ 80g

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 80h

Datenschutzbeauftragter

§ 80i

Umsetzung von Unionsrecht

§ 81

Verweisungen

2. Unterabschnitt
Optionsrecht

§ 81a

Erklärung

§ 81b

Überführung

3. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zur Entlohnung

§ 81c

Anwendungsbereich

§ 81d

Allgemeines

§ 81e

Monatsentgelt, Zulagen

§ 81f

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

§ 81g

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

§ 81h

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

§ 81i

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

§ 81j

Vorrückung

§ 81k

Vorrückungsstichtag

§ 81l

Überstellung

§ 81m

Nebengebühren, Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage

§ 81n

Besondere Zulage zum Monatsentgelt

4. Unterabschnitt
Sonstige Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 82

Übergangsbestimmungen zur Abfertigung

§ 82a

Übergangsbestimmungen zur Grundausbildung

§ 82b

Übergangsbestimmungen zur Leistungsbelohnung

§ 82c

Übergangsbestimmung zur Jubiläumszuwendung

§ 82d

Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub

§ 82e

Monatsentgelt, Zulagen

§ 82f

Übergangsbestimmung zur Altersteilzeit

§ 83

Schluss- und weitere Übergangsbestimmungen

Anlage 1a (§ 35 Abs. 2)

Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (2025)

Anlage 1b (§ 35 Abs. 3)

Entlohnungsschema Gesundheit (2025)

Anlage 2 (§ 39 Abs. 2)

Anforderungsarten

Anlage 3 (§ 39 Abs. 3)

Textbausteine zu den Bewertungsaspekten der Anforderungsarten

Anlage 4 (§ 81g)

Entlohnungsschema I (2025)

Anlage 5 (§ 81i)

Entlohnungsschema II (2025)

Anlage 6

Höchstausmaß der Studiendauer nach § 81k Abs. 3 lit. e

Anlage 7

Durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage - Hundertsätze

  

Der Landtag hat beschlossen:

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

20000210

Dokumentnummer

LTI30000211

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