§ 80f
Benachteiligungsverbot
(1) Der Vertragsbedienstete darf
- a) als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 80d Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 80d Abs. 2 oder
- b) wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
- nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
- a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,
- b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und
- c) hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.
27.07.2022
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