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§ 80f LBedG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

§ 80f

Benachteiligungsverbot

(1) Der Vertragsbedienstete darf

  1. a) als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 80d Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 80d Abs. 2 oder
  2. b) wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:

  1. a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,
  2. b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und
  3. c) hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.

27.07.2022

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