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§ 78i LBedG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 78i

Überstunden

(1) Überstunden, die von Vertragsbediensteten im Sinn des § 78h Abs. 1 geleistet werden, sind unter Berücksichtigung der nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Überstundenzuschläge zu bewerten und

  1. a) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder
  2. b) nach den geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.

(2) Überstunden und Dienststunden im Sinn des § 78h Abs. 2, die am Ende eines Kalendermonats in Summe die Zahl 80 überschreiten, sind jedenfalls abzugelten.

28.01.2022

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