vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 80 LBedG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

4. Abschnitt

Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen

§ 80

Diskriminierungsverbot

Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

  1. a) einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 71c,
  2. b) einer Pflegefreistellung nach § 69,
  3. c) einer Familienhospizfreistellung nach § 71a,
  4. d) einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 71d,
  5. e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  6. f) eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 67,
  7. g) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  8. h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 31 oder
  9. i) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 33c

18.07.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte