4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt
Allgemeines
§ 80
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass es sich um eine Frau handelt, die entsprechende weibliche Form zu verwenden.
28.12.2011
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