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§ 7 Gewässeraufsichtsorgane

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1987

§ 7

Die Bestellung einer Person als Gewässeraufsichtsorgan geht verloren:

  1. a) durch Tod,
  2. b) durch Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bzw. der Zugehörigkeit zu einer in § 1 Abs. 1 genannten Körperschaft oder einem Unternehmen,
  3. c) durch Rücknahme durch die Landesregierung, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die einer Bestellung entgegengestanden wären.

(2) Die Landesregierung hat Dienstausweis und -abzeichen einzuziehen.

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