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§ 8 Gewässeraufsichtsorgane

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1987

§ 8

Die Landesregierung hat über die Gewässeraufsichtsorgane eine Kartei zu führen, die über Name, Geburtsdatum, Wohnort, Dienstgeber, örtlichen und sachlichen Aufgabenbereich sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung (Bestätigung, Vereidi­gung) Aufschluß gibt.

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