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§ 6 Gewässeraufsichtsorgane

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1987

§ 6

(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat im Dienst ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Hievon sind nur die bereits auf eine andere Weise (Uniform, eigenes Dienstabzeichen u. dgl.) als öffentliche Wache gekennzeichneten Organe ausgenommen.

(2) Das Dienstabzeichen. (Anlage 2) ist ein ovales, 6 cm langes und 5 cm breites Messingschild mit dem Landeswappen in der Mitte und einem dieses umgebenden Schriftband „Vereidigtes Gewässeraufsichtsorgan“.

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