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§ 1 StLLDAG-V 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

§ 1

Berechnung der Punkte für die Leistungsfeststellung oder bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben

Kann die Bewerberin/der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung oder eine ausgezeichnete Beurteilung bei der bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 lit. k des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt i.d.F. BGBl. I Nr. 153/2009, vorweisen und mit den Bewerbungsunterlagen vorlegen, erhält sie/er die Maximalpunktezahl 50. Hat sie/er keine ausgezeichnete Beurteilung oder wird keine Leistungsfeststellung vorgelegt, erhält sie/er keinen Punkt.

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