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§ 2 StLLDAG-V 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

§ 2

Berechnung der Punkte für den Vorrückungsstichtag

Die Bewerberin/Der Bewerber mit dem frühesten Vorrückungsstichtag erhält 50 Punkte. Die Bewerberin/Der Bewerber mit dem nächst jüngeren Vorrückungsstichtag 40 Punkte und jede weitere Bewerberin/jeder weiterer Bewerber um je 10 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.

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