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§ 4 Nikolausberg-Europaschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Ausnahmebewilligungen

§ 4

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

23.12.2020

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