Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen:
- 1. Ablagerungen von Materialien (zB Holz) in moosbewachsenen Bereichen und
- 2. das Klettern im gesamten Schutzgebiet.
(3) Vom Verbot gemäß Abs 1 und 2 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:
- 1. Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Liegenschaften dienen, insbesondere die Holzlagerung im Südostbereich der Felswand;
- 2. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisher üblichen Ausmaß mit Ausnahme von Kahlschlägen und Aufforstungen mit Nadelbäumen in moosbewachsenen Bereichen;
- 3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
- 4. die Nutzung und Instandhaltung bestehender Weganlagen und Infrastruktureinrichtungen.
23.12.2020
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