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§ 3 Nikolausberg-Europaschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Schutzbestimmungen

§ 3

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen:

  1. 1. Ablagerungen von Materialien (zB Holz) in moosbewachsenen Bereichen und
  2. 2. das Klettern im gesamten Schutzgebiet.

(3) Vom Verbot gemäß Abs 1 und 2 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:

  1. 1. Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Liegenschaften dienen, insbesondere die Holzlagerung im Südostbereich der Felswand;
  2. 2. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisher üblichen Ausmaß mit Ausnahme von Kahlschlägen und Aufforstungen mit Nadelbäumen in moosbewachsenen Bereichen;
  3. 3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
  4. 4. die Nutzung und Instandhaltung bestehender Weganlagen und Infrastruktureinrichtungen.

23.12.2020

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