4. Abschnitt
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine
Begriffsbestimmungen
§ 18b
Im Sinn der §§ 18c und 18d gelten als
- 1. Kinder: Personen, die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- 2. vertriebene Kinder: Personen gemäß § 1 Z 1 der Vertriebenen-Verordnung für die Dauer ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts (§ 4 VertriebenenVO), die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- 3. vertriebene Personen: Personen gemäß § 1 Z 1 oder 3 der Vertriebenen-Verordnung für die Dauer ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts (§ 4 VertriebenenVO), ohne Kinder zu sein;
- 4. Vertriebenen-Verordnung bzw VertriebenenVO: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), BGBl II Nr 92/2022.
13.08.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
