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§ 18b S. KBBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2025

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine

Begriffsbestimmungen

§ 18b

Im Sinn der §§ 18c und 18d gelten als

  1. 1. Kinder: Personen, die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  2. 2. vertriebene Kinder: Personen gemäß § 1 Z 1 der Vertriebenen-Verordnung für die Dauer ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts (§ 4 VertriebenenVO), die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  3. 3. vertriebene Personen: Personen gemäß § 1 Z 1 oder 3 der Vertriebenen-Verordnung für die Dauer ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts (§ 4 VertriebenenVO), ohne Kinder zu sein;
  4. 4. Vertriebenen-Verordnung bzw VertriebenenVO: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), BGBl II Nr 92/2022.

13.08.2025

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