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§ 18c S. KBBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2025

Bildung von Gruppen, Gruppengrößen und -zusammensetzung

§ 18c

Vertriebene Kinder, die nur ab Mittag eine Kindergartengruppe besuchen, zählen nicht für die Höchstzahlen gemäß § 19 Abs 2 und Abs 4 S.KBBG am Vormittag, wenn

  1. 1. sie gemäß § 22 Abs 1 S.KBBG zum Besuch verpflichtet sind; in diesem Falle ist die Besuchspflicht am Nachmittag zu erfüllen; oder
  2. 2. ihre Erziehungsberechtigten berufstätig sind und die Kinderbetreuung zur Berufsausübung benötigt wird.

13.08.2025

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