4. Unterabschnitt
Ausübung der Betreuung von Tageskindern
Mitteilungspflichten von Bewilligungsinhabern
§ 39
(1) Die/der Inhaber(in) einer Genehmigung gemäß § 37 hat der Landesregierung sowie der/den betroffenen Gemeinde(n) im Vorhinein anzuzeigen:
- 1. die Aufnahme und Wiederaufnahme einer Betreuungstätigkeit,
- 2. die zusätzliche Aufnahme einer Betreuungstätigkeit in genehmigten Räumlichkeiten an einem weiteren Standort; die Betreuung von Tageskindern an mehr als zwei Standorten ist unzulässig;
- 3. einen Wechsel der Betreuung zu anderen genehmigten Räumlichkeiten,
- 4. die Einstellung der Betreuungstätigkeit, wenn diese voraussichtlich einen Monat übersteigt,
- 5. eine jede Änderung von für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 maßgeblichen Umständen.
- Die Landesregierung hat innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anzeige von Umständen gemäß Z 1, 2 oder 3 die Betreuung von Tageskindern im Umfang der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. § 37c Abs 5 ist sinngemäß anzuwenden. Im Fall der Z 5 hat die Landesregierung gemäß § 37c Abs 8 vorzugehen.
(2) Die/der Inhaber(in) einer Genehmigung gemäß § 38 hat der Landesregierung sowie der/den betroffenen Gemeinde(n) im Vorhinein anzuzeigen:
- 1. die Einstellung der Betreuungstätigkeit in den betreffenden Räumlichkeiten, wenn diese voraussichtlich einen Monat übersteigt,
- 2. eine jede Änderung von für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 38 maßgeblichen Umständen, sowie
- 3. die Verwendung der genehmigten Räumlichkeiten zu anderen Zwecken als zur Betreuung von Tageskindern.
- Im Fall der Z 2 hat die Landesregierung gemäß § 38b Abs 8 vorzugehen.
(3) Abs 1 und 2 lassen weitergehende Mitteilungspflichten unberührt.
29.12.2025
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