Erlöschen der Genehmigung
§ 38c
Eine gemäß den §§ 38 ff erteilte Genehmigung von Räumlichkeiten und Freiflächen zur Betreuung von Tageskindern erlischt jedenfalls
- 1. nach Ablauf von einem Jahr
- a) ab dem Zeitpunkt der Genehmigung, wenn innerhalb dieses Zeitraums in diesen eine Betreuung nicht aufgenommen wurde, oder
- b) ab der Einstellung der letzten, gemäß § 39 angezeigten Betreuungsaufnahme; sowie
- 2. mit dem Verlust der Verfügungsgewalt der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers über die Räumlichkeiten und Freiflächen;
- 3. mit dem Verlust der Betriebszugehörigkeit der genehmigten Räumlichkeiten und Freiflächen;
- 4. durch Entziehung (§ 38b Abs 8).
29.12.2025
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