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§ 39 S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

4. Unterabschnitt

Ausübung der Betreuung von Tageskindern

Mitteilungspflichten von Bewilligungsinhabern

§ 39

(1) Die/der Inhaber(in) einer Genehmigung gemäß § 37 hat der Landesregierung sowie der/den betroffenen Gemeinde(n) im Vorhinein anzuzeigen:

  1. 1. die Aufnahme und Wiederaufnahme einer Betreuungstätigkeit,
  2. 2. die zusätzliche Aufnahme einer Betreuungstätigkeit in genehmigten Räumlichkeiten an einem weiteren Standort; die Betreuung von Tageskindern an mehr als zwei Standorten ist unzulässig;
  3. 3. einen Wechsel der Betreuung zu anderen genehmigten Räumlichkeiten,
  4. 4. die Einstellung der Betreuungstätigkeit, wenn diese voraussichtlich einen Monat übersteigt,
  5. 5. eine jede Änderung von für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 maßgeblichen Umständen.

(2) Die/der Inhaber(in) einer Genehmigung gemäß § 38 hat der Landesregierung sowie der/den betroffenen Gemeinde(n) im Vorhinein anzuzeigen:

  1. 1. die Einstellung der Betreuungstätigkeit in den betreffenden Räumlichkeiten, wenn diese voraussichtlich einen Monat übersteigt,
  2. 2. eine jede Änderung von für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 38 maßgeblichen Umständen, sowie
  3. 3. die Verwendung der genehmigten Räumlichkeiten zu anderen Zwecken als zur Betreuung von Tageskindern.

(3) Abs 1 und 2 lassen weitergehende Mitteilungspflichten unberührt.

29.12.2025

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