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§ 40 S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Einstellung der Betreuung

§ 40

Unbeschadet anderslautender zivilrechtlicher Vereinbarungen kann die Betreuung von Kindern durch Tageseltern jederzeit eingestellt werden. Eine endgültige Einstellung hat möglichst zum Ende eines Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.

29.12.2025

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