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§ 37 S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

2. Unterabschnitt

Genehmigung der Betreuung von Tageskindern

Voraussetzungen

§ 37

Einer natürlichen Person ist auf deren Antrag die Genehmigung zur Ausübung der Betreuung von Tageskindern zu erteilen, wenn diese

  1. 1. fachlich geeignet und
  2. 2. persönlich geeignet ist.

29.12.2025

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