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§ 36 S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

3. Abschnitt

Betreuung durch Tageseltern

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 36

Die regelmäßige und entgeltliche Betreuung von Tageskindern bedarf

  1. 1. einer Genehmigung der Landesregierung zur Ausübung der Betreuung und
  2. 2. einer Genehmigung der Räumlichkeiten und Freiflächen, in denen die Betreuung stattfindet, durch die Landesregierung.

29.12.2025

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