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§ 7 GemHOG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Verweisungen

§ 7

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993; Gesetz BGBl I Nr 118/2016.

(2) Die Verweisungen auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl II Nr 313/2015, gelten als solche auf die jeweils geltende Fassung.

02.02.2018

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