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§ 6 GemHOG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Sanktionen

§ 6

Bei Verletzung der Bestimmungen für Haftungsobergrenzen und die Bildung diesbezüglicher Risikovorsorgen durch Gemeinden entscheidet das Landes-Koordinationskomitee (Art 14 Abs 1 lit b Österreichischer Stabilitätspakt 2012) über etwaige Sanktionen oder sonstige Maßnahmen im Einzelfall.

02.02.2018

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