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§ 10 Frauenförderungsplan BMWKMS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2026

Förderung der Väterkarenz

§ 10.

Die Personalabteilung informiert jeden Vater spätestens nach Meldung der Geburt eines Kindes über die Möglichkeit eines Frühkarenzurlaubs, einer Karenz gemäß Väter-Karenzgesetz und Elternteilzeit sowie die neuen zeitlichen Erfordernisse und/oder neuen Rahmenbedingungen des Mitarbeiters.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20013277

Dokumentnummer

NOR40280494

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