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§ 11 Frauenförderungsplan BMWKMS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2026

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 11.

(1) Es sind die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeit ausgeübt werden können.

(2) Teilzeitbeschäftigung soll in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.

Schlagworte

Funktionsstufe

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20013277

Dokumentnummer

NOR40280495

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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