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§ 12 Frauenförderungsplan BMWKMS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2026

Telearbeit

§ 12.

(1) In der Richtlinie für die Telearbeit des Ressorts ist die Möglichkeit der Einrichtung regelmäßiger Telearbeit für die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere zur Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes bei Teilzeitbeschäftigung bzw. herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeiten sowie zur Erleichterung der Betreuungspflichten im Hinblick auf mehr Flexibilität für das Abholen und Bringen von Kindern in Schule oder Kindergarten, explizit vorzusehen.

(2) Bei der Inanspruchnahme von anlassbezogener Telearbeit sind Themen der Vereinbarkeit (Kinderbetreuungspflichten, Pflegeverantwortung) vorrangig zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20013277

Dokumentnummer

NOR40280496

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