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§ 13 Frauenförderungsplan BMWKMS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2026

Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 13.

Zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie informiert der Dienstgeber im Bedarfsfall die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle. Weiters wird ein steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung angeboten.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20013277

Dokumentnummer

NOR40280497

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