Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 13.
Zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie informiert der Dienstgeber im Bedarfsfall die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle. Weiters wird ein steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung angeboten.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
20013277
Dokumentnummer
NOR40280497
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