2. Hauptstück
Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Betreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung
§ 9.
(1) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit dafür Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel in der Normalarbeitszeit zu bewältigen sind. Bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung ist besonders auf die entsprechende Reduzierung der Aufgabenbereiche zu achten.
(2) Bei der Festlegung von Sitzungszeiten und sonstigen dienstlichen Terminen ist auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit (Kinder-)Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Sitzungen sind möglichst langfristig zu planen und rechtzeitig den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt zu geben.
(3) Dabei ist – insbesondere wenn dies zu Mehrdienstleistungen führt – auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus (Kinder-)Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen. Es darf sich daraus keine Benachteiligung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben.
(4) Auf Kinderbetreuungspflichten in Ferienzeiten ist bei der Urlaubsplanung Rücksicht zu nehmen.
(5) Bei der Organisation von anderen Angeboten und Aktivitäten, wie zum Beispiel Fortbildungen, Gesundheitsförderung und gemeinsame Feiern ist auch Personen in Teilzeitbeschäftigung die Teilnahme zu ermöglichen.
(6) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf durch Teilzeitbeschäftigung keine unsachliche berufliche Benachteiligung entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
20013277
Dokumentnummer
NOR40280493
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