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§ 49 EABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2026

Grundsätze und Ziele

§ 49.

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen folgende Grundsätze und Ziele zu beachten hat:

  1. 1. Die Sicherung von geeigneten Flächen zum Ausbau elektrischer Leitungsanlagen ist ein besonders wichtiges Leitziel der Raumordnung.
  2. 2. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung vermieden wird.
  3. 3. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren hat nach Möglichkeit eine Bündelung mit anderen Infrastrukturen, wie Straßen und Schienen, stattzufinden.
  4. 4. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass diese einen möglichst schonenden Eingriff in die Interessen Dritter, insbesondere der Grundeigentümer, darstellt. Auf Vorkommen von mineralischen Rohstoffen ist Bedacht zu nehmen.
  5. 5. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass die Trassenkorridore nicht durch ein Europaschutzgebiet oder ein sonstiges Naturschutzgebiet verlaufen, es sei denn, es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor.
  6. 6. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist dem vorausschauenden Ausbau der Netzinfrastruktur Rechnung zu tragen.
  7. 7. Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame und pflegliche Verwendung der natürlichen Ressource Boden zu bewahren.
  8. 8. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist auf die nachhaltige Nutzbarkeit, die sparsame Verwendung von Energie, die Reduktion von Treibhausgasemissionen und die Berücksichtigung möglicher Auswirkungen des Klimawandels zu achten. Bei der raumplanerischen Sicherung von Trassenkorridoren ist verstärkt auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Infrastruktur auch unter veränderten Rahmenbedingungen zu achten.
  9. 9. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass die Festlegung der Nutzung bestimmter Flächen so erfolgt, dass multifunktionale Nutzungen ermöglicht werden.

(2) Sofern die Ausführungsgesetze eine eigene Widmungskategorie im Grünland für Windkraftanlagen vorsehen, ist zu regeln, dass die Widmung der für das Fundament der Windkraftanlage erforderlichen Fläche ausreichend ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278907

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