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§ 48 EABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2026

Verpflichtung zur Trassenausweisung

§ 48.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung mittel- und langfristig sicherzustellen hat, dass ausreichend Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die ihr gemäß § 47 vorgeschlagen wurden und innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, ausgewiesen werden. Die Ausweisung der Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen darf nur in jenem Umfang erfolgen, soweit diese für die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, erforderlich ist. Ergibt eine Prüfung, dass keine Trassenkorridore erforderlich sind, ist die Ausweisung zusätzlicher Trassenkorridore nicht notwendig.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278906

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