Ziele
§ 4.
Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015, der nationalen Energie- und Klimaziele sowie der Erreichung der Klimaneutralität 2040 und des § 4 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,
- 1. die Verfahren zur Genehmigung von Energieanlagen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Unionsrechts zu beschleunigen,
- 2. Flächen für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, auszuweisen und diese für zukünftige Projekte freizuhalten und
- 3. Vorgaben im Grundsatz für die Ausweisung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen, welche nur innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, zu regeln.
Schlagworte
Energieziel
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278862
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