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§ 50 EABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2026

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 50.

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung durchzuführen hat. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der strategischen Umweltprüfung insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen sind:

  1. 1. ein geringer Bodenverbrauch bzw. geringe Bodenversiegelung,
  2. 2. die Erhaltung von Wasserqualität und -menge,
  3. 3. Immissionen und immissionsseitige Betrachtungen,
  4. 4. Artenschutz, Erhaltung der Biotopausstattung und Habitatfunktion,
  5. 5. die Erhaltung der Funktionen des Waldes,
  6. 6. die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der technischen Infrastruktur (Verkehrswege, Ver- und Entsorgungsinfrastruktur), sowie
  7. 7. eine frühzeitige, ergebnisoffene und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der Abs. 2 und 3.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Umweltbericht vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für mindestens sechs Wochen auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Website der Landesregierung zur öffentlichen Stellungnahme aufzulegen ist.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine öffentliche Erörterung durchgeführt und eine Niederschrift veröffentlicht wird.

Schlagworte

Wassermenge, Versorgungsinfrastruktur

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278908

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