vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 DQV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2026

2. Abschnitt

Parameter für Anbieter von Internetzugangsdiensten Latenz

§ 4.

(1) Verpflichtete haben die Zeitdauer, die ein Datenpaket vom Endnutzer bis nach dem Übergabepunkt zu anderen Netzen und zurück benötigt, zu ermitteln.

(2) Die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Latenz ist als 95. Perzentil aufgeschlüsselt nach Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013192

Dokumentnummer

NOR40278497

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)