Verzögerungsschwankung
§ 5.
(1) Verpflichtete haben die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Varianz der Latenz nach § 4 Abs. 1 (Verzögerungsschwankung) zu ermitteln.
(2) Die Verzögerungsschwankung ist als 95. Perzentil je Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Gesetzesnummer
20013192
Dokumentnummer
NOR40278498
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