2. Abschnitt
Parameter für Anbieter von Internetzugangsdiensten Latenz
§ 4.
(1) Verpflichtete haben die Zeitdauer, die ein Datenpaket vom Endnutzer bis nach dem Übergabepunkt zu anderen Netzen und zurück benötigt, zu ermitteln.
(2) Die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Latenz ist als 95. Perzentil aufgeschlüsselt nach Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Gesetzesnummer
20013192
Dokumentnummer
NOR40278497
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