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§ 3 DQV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2026

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. „Verpflichteter“ ein Anbieter von Internetzugangsdiensten oder von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten, soweit er zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrolliert.

2. „Text in Echtzeit“ eine Form der textbasierten Kommunikation in Punkt-zu-Punkt-Situationen oder bei Mehrpunktkonferenzen, wobei der eingegebene Text so versendet wird, dass die Kommunikation vom Nutzer Zeichen für Zeichen als kontinuierlich wahrgenommen wird (Real Time Text);

3. „Gesamtgesprächsdienst“ ein Multimedia-Gesprächsdienst in Echtzeit, der die bidirektionale symmetrische Echtzeitübertragung von Video-Bewegtbildern, Text und Sprache zwischen Nutzern an zwei oder mehr Standorten ermöglicht (Total-Conversation-Service).

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013192

Dokumentnummer

NOR40278496

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