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§ 6 DQV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2026

Paketverlust

§ 6.

(1) Verpflichtete haben das Verhältnis zwischen verloren gegangenen und gesendeten Paketen vom Endnutzer bis nach dem Übergabepunkt zu anderen Netzen und zurück zu ermitteln.

(2) Der Paketverlust ist als 95. Perzentil je Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013192

Dokumentnummer

NOR40278499

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